Rechtsprechung
LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung einer Heimleitung für Wertsachen und Wertpapiere; Verstoß gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen; Überindividuelle und generalisierende Betrachtung des objektiven Inhalts einer Klausel im Verbandsprozess bei einem Verbrauchervertrag; Unangemessene Benachteiligung ...
Verfahrensgang
- LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03
- OLG Koblenz, 17.02.2005 - 2 U 736/04
- OLG Koblenz, 02.03.2005 - 2 U 736/04
- BGH, 27.10.2005 - III ZR 59/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 15.02.1995 - VIII ZR 93/94
Geltendmachung der Unterlassung einer inhaltlich nicht teilbaren Klausel; …
Auszug aus LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1995, 1488 m.w.N.) ist eine Schriftformklausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam. - BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80
Kündigungsausschluß
Auszug aus LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03
Daher kann eine unangemessene Klausel nicht deshalb aufrechterhalten werden, weil der Verwender - wie dies die Beklagte hier teils geltend macht - von ihr nur in dem Umfang Gebrauch machen will, der rechtlich unbedenklich wäre (BGH 82, 182). - BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86
Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei …
Auszug aus LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03
Auszugehen ist von Gegenstand, Zweck und Eigenart des Vertrages (BGH NJW 1987, 2576 [BGH 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86] ). - BGH, 16.11.1992 - II ZR 184/91
Schadensabwendung durch Erhaltung von Regreßansprüchen - Unwirksame …
Auszug aus LG Mainz, 11.05.2004 - 4 O 300/03
Zu berücksichtigen sind beispielsweise auch Rationalisierungsinteressen des Verwenders und sein Interesse an einer Vereinfachung von Arbeitsabläufen, wenn diese auch gegen höherrangige Interessen des Kunden zurücktreten müssen (BGH NJW 1993, 2444 [BGH 16.11.1992 - II ZR 184/91] ).